Satzung

Satzung des Tatami Samurai Judoclub Eutin

Präambel
In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tatami Samurai Judoclub Eutin.
Er hat seinen Sitz in Eutin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Tatami Samurai Judoclub Eutin e. V.“.
Der Gründungstag ist der 20. Februar 2021

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Judosports und aller damit verbundenen sportlichen Betätigungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
Der Verein tritt extremistischen und fremdfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen, spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen finanziellen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Aktive Mitglieder müssen sporttauglich sein. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen ohne dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende des Quartals erfolgen und muss 4 Wochen vor dem Quartalsende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
(3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Gegen seine Entscheidung kann binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Beitragsordnung
(1) Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliedsbeiträge sind pro Quartal im Voraus fällig und werden ausschließlich per SEPA- Lastschrifteinzugsverfahren durch den Kassenwart eingezogen. Eine Bareinzahlung oder Überweisung ist nicht möglich. Weist das Konto die erforderliche Deckung nicht auf, besteht von Seiten des Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Für nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen nicht eingelöste Lastschriften entstehende Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen / Mitglied zu tragen.
(3) Die Höhe und Staffelung der einzelnen Mitgliedbeiträge werden in der gesonderten Beitragsordnung festgehalten und weitergeführt.
(4) Ehrenmitglieder können auf eigenen Wunsch beitragsfrei gestellt werden.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Die Höhe ist der geltenden Beitragsordnung zu entnehmen.

§ 6 Teilnahme an Sportveranstaltungen(1) Über die Teilnahme an Wettbewerben entscheidet grundsätzlich der Aktive selbst. Die Meldung des Judoka zu Wettkämpfen erfolgt durch den Verein in Absprache mit dem Trainer. Die Teilnahme an einem Wettkampf kann durch Vorstandsbeschluss untersagt werden, wenn der Trainer glaubhaft macht, dass die Gesundheit des Aktiven z. B. durch Überforderung gefährdet ist oder wenn der Verein die Betreuung während des Wettkampfs nicht sicherstellen kann.
(2) Judopässe werden grundsätzlich vom Trainer verwahrt. Diese sind einer von ihm erwählten Person (Delegationsleiter) vor Wettkämpfen oder Prüfungen zeitnah auszuhändigen. Verwahrt ein Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter seinen Pass selbst, so haftet dieses auch für daraus entstehende Folgen, wie Verlust oder Ausschluss bei der Teilnahme zu einem Wettkampf / Prüfung.

§ 7 Entschädigungen und Abrechnungen
(1) Über Trainergeld (Aufwandsentschädigung) entscheidet der Vorstand. Eine Übungsstunde dauert 60 Minuten.
(2) Zum Beginn des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Etat aufzustellen und den Mitgliedern bekannt zu geben. Reichen Beiträge, Spenden und Zuschüsse nicht aus, um  nach Abzug der zwangsläufigen Kosten die Kosten für Jahressichtmarken und Startgelder vollständig aus Vereinsmitteln zu begleichen, so sind diese Aufwände vom jeweiligen Mitglied selbst zu tragen.
(3) Umlagen, Bar- oder Sachspenden dürfen nur vom Vorsitzenden oder dem Kassenwart entgegen genommen werden. Es ist eine Quittung (Zuwendungsbescheinigung) zu erteilen. Werden auf Veranstaltungen Getränkekassen oder Ähnliches geführt, so ist diese dem Vorsitzenden oder dem Kassenwart spätestens am Folgetag zu übergeben. Diese haben Beiträge über 100,- € innerhalb von fünf Werktagen dem Vereinskonto zu zuführen. Sie sind berechtigt, eine Bargeldkasse von jeweils bis zu 100,- € zu führen.
(4) Startgebühren werden zeitnah vor den Wettkämpfen dem zuständigen Trainer/Betreuer in bar ausgehändigt, oder von diesen bei Zumutbarkeit ausgelegt.

Zur Abrechnung/Erstattung ist eine entsprechende ordnungsgemäße Quittung durch den Veranstalter über den Trainer/Betreuer dem Kassenwart zuzuführen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsmäßig einberufen wurde und außer dem Vorstand und den Kassenprüfern mindestens drei Vereinsmitglieder anwesend sind. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(2) Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Mitglieder unter 16 Jahre werden von einem Erziehungsberechtigten vertreten. Der Erziehungsberechtigte muss nicht zwingend Mitglied im Verein sein. Sollte der Erziehungsberechtigte selbst Mitglied sein, so hat er in diesem Falle 2 Stimmen, die voneinander unabhängig sein dürfen.
(3) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert durch den Schriftführer und den 1. Vorsitzenden.
           
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer*innen sowie Entgegennahme deren Berichts
  • Festsetzung der Beitragsordnung
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitglieder
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(6) Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
(7) Verlangen mindestens der zehnte Teil der Mitglieder oder 20 Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Nennung der zu behandelnden Punkte, so ist der Vorstand verpflichtet, diese zu berufen. Die so berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder oder 20 Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus drei stimm- und vertretungsberechtigten Mitgliedern:

  • 1. Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Kassenwart

Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Vorstand beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Konferenzschaltungen, wie Telefon oder per Video, gelten als Anwesenheit. Zudem kann bei eiligen Beschlüssen eine Abstimmung durch den Vorstand per eMail erfolgen, ohne dass eine separate Vorstandsitzung einberufen werden muss. Die Ergebnisse und eMail-Verlaufsprotokolle werden in der nächstfolgenden Vorstandssitzung nachträglich im Sitzungsprotokoll erfasst.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(3) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt  Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Diese werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Eine Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die Kassenprüfer.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzulegen und auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorzulegen. Die Kassenprüfer beantragen in der Hauptversammlung nach Abgabe des Prüfungsberichts die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Eine gesonderte Datenschutzvereinbarung, wie

  • dem Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogenen Daten durch den Verein zur Mitgliederverwaltung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung.
  • die Übermittlung personenbezogenen Daten ganz oder teilweise an die entsprechenden Sportfachverbände.
  • die Übermittlung und Speicherung personenbezogenen Daten zum Zwecke der Meldung für die Teilnahme an den Veranstalter von Wettkämpfen oder Prüfungen.
  • die Veröffentlichung(en) von Personenbildnissen (Fotos / Videos) und das Einverständnis, dass diese in Aushängen, im Internet, z. B. auf der Homepage, und in sonstigen Publikationen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch den Verein verwendet werden dürfen.

ist auf dem Mitgliedsantrag auszuweisen und einzuholen.

§ 12 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den/die/das  Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. (Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigen Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Niederschrift
Die in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzulegen. Ihre Fassung ist in der nächsten entsprechenden Sitzung zu verlesen und zu genehmigen

§ 14 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

Die Satzung steht hier zum Download zur Verfügung: